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Brandschutzordnung (DIN 14 096)

Objekt: UNI-Service GmbH
Papitzer-Straße 4
03046 Cottbus

erarbeitet: COSMOS-Brandschutzkundendienst, Herr Peter Schmidt,
inhaltliche Absprache mit dem Geschäftsführer

Die Brandschutzordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2015 in Kraft.

Geschäftsführer: Holger Fast

Brandschutzordnung DIN 14 096 ## Teil B

Objekt: UNI-Service GmbH
Papitzer-Straße 4
03046 Cottbus

Gliederung:
1. Vorwort
2. Brandverhütung
3. Brand- und Rauchausbreitung
4. Flucht- und Rettungswege
5. Melde- und Löscheinrichtungen
6. Verhalten im Brandfall
7. Brand melden
8. In Sicherheit bringen
9. Löschversuch unternehmen
10. Besondere Verhaltensregeln

1. Vorwort

Die Brandschutzordnung Teil B gilt für das Objekt:

UNI-Service GmbH
Papitzer-Straße 4
03046 Cottbus

Sie ist verbindlich für alle Mitarbeiter und Bewohner und enthält Festlegungen zur Brandverhütung sowie Hinweise für das richtige Verhalten im Brandfall. Die in der Brandschutzordnung getroffenen Festlegungen sollen dazu beitragen, die Mitarbeiter und Bewohner, sowie die bauliche Anlage, ihre Ausstattung und die technischen Einrichtungen vor Schäden zu bewahren.

Die Festlegungen dieser Brandschutzordnung sind unbedingt einzuhalten!

Jedem Bewohner wird beim Erstbezug der Teil B dieser Brandschutzordnung im Internet bekanntgegeben. Über die Erstunterweisung ist ein aktenkundiger Nachweis zu führen. Für Bewohner wird die Brandschutzordnung Bestandteil des Mietvertrages.

Die Brandschutzordnung muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Brandschutzbeauftragten auf ihre Aktualität zu überprüfen. Die Brandschutzordnung wird durch Bestätigung der Geschäftsleitung in Kraft gesetzt.

2. Brandverhütung

2.1. Ordnung und Sauberkeit

Ordnung und Sauberkeit sind als grundlegende Erfordernisse für einen wirksamen vorbeugenden Brandschutz zu gewährleisten.
Zur Nachtzeit ist dafür zu sorgen, dass das Licht und alle elektrischen Geräte, die nicht andauernd betriebsbereit sein müssen, abgeschaltet werden, bzw. unter Aufsicht betrieben werden.

2.2. Rauchverbot

Grundsätzlich ist in allen Gebäuden das Rauchen nicht gestattet.
Zum Rauchen sind die dafür festgelegten Raucherareale zu benutzen. Diese befinden sich:
Eingänge auf der Hofseite

2.3. Umgang mit offenem Licht und Feuer

Der Umgang mit offenem Licht und Feuer ist in den öffentlichen Bereichen der Wohnanlage untersagt.

2.4. Umgang mit brennbaren Stoffen und Abfällen

Die Lagerung von brennbaren Stoffen darf nur in den dafür vorgesehenen Räumen erfolgen. Das Trocknen, Lagern und Ablegen von brennbaren Stoffen auf Heizkörpern ist verboten. Brennbare Abfälle sind umgehend zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.

2.5. Umgang mit elektrischen Geräten

Elektrische Geräte dürfen nur gemäß den Betriebsvorschriften des Herstellers aufgestellt und betrieben werden. Während des Gebrauchs sind alle elektrischen Geräte zu beaufsichtigen und nach der Nutzung auszuschalten bzw. vom Netz zu trennen.
Die Aufstellung und Benutzung zusätzlicher elektrischer Kochplatten und Heizgeräte ist untersagt. Die Benutzung von Tauchsiedern ist nicht gestattet.
Schäden an Elektroinstallationen sowie Anzeichen hierfür, wie flackerndes Licht, Schmorgerüche usw., sind sofort der Haustechnik/ Rezeption zu melden.
Beschädigte elektrische Geräte, einschließlich ihrer Anschlusskabel und Stecker, sind sofort außer Betrieb zu nehmen.
Die laufenden Überprüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Geräte erfolgt nach VDE 0702 „Elektrische Geräte“. Die Geräte sind dauerhaft zu kennzeichnen.
Die Wiederholungsüberprüfungen sind nach VBG 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ durchzuführen.
Reparaturen und Veränderungen an elektrischen Anlagen dürfen nur von zugelassenen Fachkräften im Auftrag der Geschäftsleitung vorgenommen werden.

2.6. Abstellen von Kraftfahrzeugen

Die Privatfahrzeuge dürfen nur auf die dafür vorgesehenen Parkplätze außerhalb des Geländes abgestellt werden.
Die Zufahrten zum Objekt, sowie die Flächen für die Feuerwehr sind stets freizuhalten.
Das Parken im Objekt ist nicht gestattet.

3. Brand- und Rauchausbreitung

Die vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen, die zur Verhütung, Erkennung, Begrenzung und Bekämpfung von Bränden dienen, sind stets in funktionstüchtigem Zustand zu halten.

Dazu gehören:

  • die Rauchschutztüren
  • die Feuerlöscher,
  • die Brandmeldeanlage,
  • Fluchtwegebeleuchtung

Alle Rauchschutztüren, sofern sie nicht über Rauchmelder gesteuert werden, sind stets geschlossen zu halten. Selbstschließende Türen dürfen nicht festgestellt werden.
Im Brandfall sind zur Verhinderung einer schnellen Brand- und Rauchausbreitung alle Türen und Fenster zu schließen.
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden befinden sich zur Erstbrandbekämpfung geeignete Handfeuerlöscher in den Flurbereichen des Objektes. Jeder Mitarbeiter und Bewohner sollte sich mit den Standorten und der Bedienung dieser Handfeuerlöscher vertraut machen.
Die im Objekt fest installierte Brandmeldeanlage dient der Brandfrüherkennung und wird über Rauchmelder ausgelöst. Da die Anlage auf die Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltet ist, erfolgt die Alarmierung selbständig.

4. Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege sind ständig in voller Breite freizuhalten. Gegenstände dürfen nicht, auch nicht zeitweilig, in ihnen abgestellt werden. Türen in Rettungswegen sowie Notausgänge dürfen nicht verstellt werden. Kennzeichnungen der Rettungswege und andere Sicherheits- und Brandschutzkennzeichen dürfen nicht entfernt oder durch Gegenstände verdeckt werden. Die Kennzeichen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Vollständigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen.

5. Melde- und Löscheinrichtungen

In der UNI-Service GmbH Cottbus befindet sich eine Brandmeldeanlage, welche mittels einer Übertragungseinrichtung auf die Empfangszentrale der Regionalstelle „Lausitz“ bei der Feuerwehr aufgeschaltet ist.
Für die manuelle Auslösung der Brandmeldeanlage befinden sich in den Treppenhäusern und Flurbereichen Handtaster
Die Alarmierung der Feuerwehr im Brandfall hat über Telefon, Notruf 112 ( Regionalstelle „Lausitz“, Berufsfeuerwehr ) zu erfolgen.
Bei Auslösung der Brandmeldeanlage erfolgt die Alarmierung über die automatisch angesteuerte Sirenenanlage.
Bei Ertönen der Signalanlage ist unverzüglich das Haus zu verlassen und die gekennzeichnete Sammelstelle im Hof aufzusuchen.
Als Feuerlöscheinrichtungen für die Erstbrandbekämpfung sind die bereitgestellten Feuerlöscher zu benutzen.
Die für die Erstbrandbekämpfung vorgesehenen Handfeuerlöscher müssen ständig einsatzbereit sein und dürfen nicht zweckentfremdet genutzt oder beschädigt werden.
Die Zugänge zu Feuerlöschern und Feuermeldern dürfen nicht verstellt werden.

6. Verhalten im Brandfall

Im Brandfall sind folgende Verhaltensregeln einzuhalten:
Melden => Alarmieren => Retten => Löschen
Wer einen Brand entdeckt, hat sofort die Feuerwehr zu alarmieren und die Hausverwaltung zu verständigen.
Im Brandfall sind Ruhe und Besonnenheit zu bewahren, Vorsicht walten zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass kein zusätzlicher Schaden entsteht.
Unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen!
Panikartiges Verhalten ist durch besonnenes und ruhiges Verhalten entgegenzuwirken. Vorrang vor der Brandbekämpfung haben die Erhaltung und der Schutz von Leben und Gesundheit.
Rettung von Menschen geht vor Brandbekämpfung!
Den Anweisungen des Einsatzleiters der Feuerwehr ist unverzüglich Folge zu leisten.

7. Brand melden

Jeder Mitarbeiter und Bewohner, der einen Brand feststellt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren (Notruf 112). Anschließend ist sofort die Hausverwaltung zu verständigen.

Inhalt der Meldung an die Feuerwehr

  • Wo brennt es? (Adresse, Gebäude, Etage)
  • Was brennt?
  • Sind Menschen in Gefahr?
  • Name des Meldenden !

Achtung! Telefon nicht sofort auflegen, sondern abwarten, ob es von Seiten der Leitstelle der Feuerwehr eventuell Rückfragen gibt.

8. In Sicherheit bringen

Nach Auslösung des Alarms ist das Gebäude über die Flucht- und Rettungswege ins Freie zu verlassen. Personen, welche nicht selbständig das Gebäude verlassen können, muss geholfen werden.
Keiner darf zurückbleiben!
Beim Verlassen der Räume sind sofort die Türen und Fenster zu schließen, damit die Flucht- und Rettungswege nicht verqualmen.
Im Zuge der Evakuierung ist den gekennzeichneten, rauchfreien Flucht- und Rettungswegen zu folgen. Bei versperrten Rettungswegen haben sich die betroffenen Personen an der nächstgelegenen Gebäudeöffnung (Fenster) bemerkbar zu machen und auf Hilfe durch die Feuerwehr zu warten.
Nach Verlassen des Gebäudes ist der Sammelplatz aufzusuchen. Personen, welche auf fremde Hilfe angewiesen sind, müssen dorthin gebracht werden.
Sammelplatz für alle Mitarbeiter und Bewohner ist die Gekennzeichnete Sammelstelle im Hof.
Die Evakuierung hat so zu erfolgen, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht behindert werden.

Aufgaben auf dem Sammelplatz

  • Vom Sammelplatz aus wird der Krankentransport der Verletzten durch den Notarzt und dem Einsatzleiter der Feuerwehr organisiert.
  • Verletzten oder hilflosen Personen ist durch geeignete Personen Erste Hilfe zu gewähren

Grundsätze für die Erste Hilfe:

  • Brandwunden niemals mit den Fingern berühren.
  • In keinem Fall irgendwelche Salben, Puder, Gelees oder Öle verwenden.
  • Brandblasen nicht öffnen (Infektionsgefahr).
  • Kleidung nur dann entfernen, wenn sie nicht an der Haut klebt.
  • Gesichts- und Augenverletzungen unverbunden lassen.

Erstversorgung:

  • Sofortige Kaltwasseranwendung (Körperteile so lange in kaltes Wasser Tauchen, bis der Schmerz verschwindet)
  • Dem Verletzten bei Bewusstsein schluckweise reichlich Flüssigkeit zuführen.
  • Den Verletzten auf die Seite legen und wärmen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine direkte Körperberührung durch Decken und dgl. entstehen.

9. Löschversuche unternehmen

Vom Brand betroffene elektrische Anlagen sind durch den technischen Mitarbeiter oder dem Brandschutzbeauftragten freizuschalten. Fenster und Türen sind zu schließen. Der Brand ist mit den zur Verfügung stehenden Feuerlöscheinrichtungen zu bekämpfen. Brennbare Gegenstände sind nach Möglichkeit aus dem Gefahrenbereich des Brandes zu entfernen.

Hinweise:

  • Besser mehrere Löscher gleichzeitig einsetzen als nacheinander.
  • Feuerlöscher erst am Brandherd in Betrieb setzen.
  • Bei geschlossenen Räumen Tür vorsichtig einen Spalt weit öffnen, dabei Deckung hinter der Tür oder dem Türrahmen suchen (Stichflammengefahr).
  • Beim Löschversuch gebückt vorgehen (Schutz vor Hitze und Rauch).
  • Feuerlöscher senkrecht halten und Brandherd von unten nach oben und von Vorn nach hinten löschen.
  • Aufgedruckte Anwendungsverbote auf Löscher beachten („Nur bis 1000 V“ und „Mindestabstand 1 m“).

Löschversuche dürfen von den Mitarbeitern und anderen Personen nur ohne Gefährdung der eigenen Person vorgenommen werden. Dabei ist insbesondere auf sichere Rückzugswege zu achten. Die Erstbrandbekämpfung ist nach Möglichkeit nicht allein durchzuführen.

Die Feuerwehr ist beim Eintreffen am Brandort in die Örtlichkeiten einzuweisen. Den Anweisungen des Einsatzleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
Die in den Flurbereichen des Hauses angebrachten Handfeuerlöscher mit ABC-Löschpulver, sind für folgende Einsatzzwecke geeignet:
Brandklassen nach DIN EN 2:

Brandklasse A ## durch Wärme zersetzbare, feste, glutbildende Stoffe
(Holz, Papier, Textilien, Kunststoffe, Gummi)
Brandklasse B ## flüssige oder durch Wärme flüssig werdende Stoffe
(Benzin, Öl, Alkohol, Fett, Wachs)
Brandklasse C ## gasförmige Stoffe, oft unter Druck stehend
(Propan, Acetylen, Stadtgas, Methan, Wasserstoff)

10. Besondere Verhaltensregeln

Im Brandfall muss bis zum Eintreffen der Feuerwehr jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd vermieden werden. Fenster und Türen sind deshalb unbedingt geschlossen zu halten. Alle Türen müssen jedoch aufgeschlossen sein.
Verantwortlich: Brandschutzbeauftragter und Stellvertreter
Die Zugänge zu Absperreinrichtungen sind freizuhalten, um im Notfall die Anlagen der technischen Objektversorgung außer Betrieb nehmen zu können.
Nach der Brandbekämpfung sind durch Sichern der Brandstelle, Lüften sowie Beseitigen von Löschwasser, die Folgeschäden so gering wie möglich zu halten.
Brandstellen werden durch die Feuerwehr oder Kriminalpolizei freigegeben.
Benutzte Feuerlöscheinrichtungen müssen unverzüglich wieder einsatzbereit gemacht bzw. durch funktionstüchtige Löschgeräte ersetzt werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

Ende Teil B

Brandschutzordnung DIN 14 096 ## Teil C

Objekt: UNI-Service GmbH
Papitzer-Straße 4
03046 Cottbus

Gliederung.
1. Brandverhütung
2. Alarmierung
3. Sicherheitsmaßnahmen
4. Löschmaßnahmen
5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
6. Nachsorge

1. Brandverhütung

1.1. Verantwortung und Aufgaben der Heimleitung

Die Hausleitung ist im Rahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter und Bewohner im Gebäude verantwortlich. In dieser Verantwortung trifft sie für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung genannter Personen notwendig sind.
Die Hausleitung hat nachweislich einen Brandschutzbeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verantwortung.
Brandschutzbeauftragter: Herr Suckert
Stellvertreter: Herr Fast

Die Hausleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass:

  • die ihr unterstellten Mitarbeiter die Bestimmungen über den allgemeinen Brandschutz kennen,
  • die ihr unterstellten Mitarbeiter über die Brandschutzordnung bzw. die örtlichen Besonderheiten im Brandschutz regelmäßig unterwiesen werden. Die Teile A und B der Brandschutzverordnung sind gesondert zu erläutern. Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und aktenkundig nachzuweisen.

Die der Hausleitung nachgeordneten Personen mit Verantwortung tragen in ihren Funktions- bereichen die Verantwortung für die Sicherheit der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Bewohner. Sie sind deshalb in besonderem Maße zur Kontrolle der Einhaltung der Pflichten, zur regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter verpflichtet.

1.2. Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und seines Vertreters

Für das Objekt UNI-Service GmbH
Papitzer-Straße 4
03046 Cottbus

wurden als
Brandschutzbeauftragter: Herr Suckert
Vertreter: Herr Fast
bestellt.

Der Brandschutzbeauftragte hat in Sachen Brandschutz unmittelbares Vorspracherecht bei der Hausleitung.
Bei Abwesenheit des Brandschutzbeauftragten werden dessen Aufgaben vom benannten Vertreter übernommen.

2. Alarmierung

Beim Ausbruch eines Brandes ist wie folgt zu verfahren:
Wer einen Brand feststellt, hat unverzüglich über den Notruf 112 die Leitstelle der Feuerwehr zu alarmieren.

3. Sicherheitsmaßnahmen

Für den Brandfall im Gebäude werden folgende Sicherheitsmaßnahmen festgelegt:

3.1. Durch die Hausleitung oder ihres amtierenden Stellvertreters werden:

  • die Räumung der Gebäude geleitet,
  • der Krankentransport von Verletzten vom Sammelplatz organisiert.

3.2. Der Brandschutzbeauftragte, oder entsprechend eingewiesene Mitarbeiter haben:

  • vom Brand betroffene elektrische Anlagen freizuschalten,
  • Maßnahmen zur Erstbrandbekämpfung einzuleiten.

4. Löschmaßnahmen

die Hausleitung ist verantwortlich für die Bereitstellung der erforderlichen materiellen Mittel zur Durchführung von Löschversuchen.

5. Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr

Der Brandschutzbeauftragte oder sein Vertreter haben zu gewährleisten, dass

  • die Brandstelle und ihre Umgebung sowie die Flächen für die Feuerwehr und die Löschwasserentnahmestellen ungehindert zugänglich sind.
  • der Einsatzleiter der Feuerwehr in Einzelheiten des Ereignisses und die betroffenen Räumlichkeiten eingewiesen wird und ihm die Schlüssel für verschlossene Türen übergeben werden, wenn sie nicht in eine Generalschliessanlage integriert sind.

6. Nachsorge

Die Hausleitung hat Maßnahmen zur Sicherung der Brandstelle einzuleiten:

  • Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Brandschutzeinrichtungen
  • dass die vom Brand betroffenen elektrischen Anlagen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen bzw. bei überwachungspflichtigen Anlagen durch einen Sachverständigen (BetrSichV) überprüft werden.

Ende Teil C